FAQ

Bitte nutzen Sie auch die Suchfunktion Ihres Browsers, und geben Sie Stichworte ein wie z.B. Kopierschutz, DSGVO, Nachlass, Upload, Rechtsverletzung, Datenschutz, Zweitveröffentlichungsrecht, Plagiat, Fotos, Lizenzen, Verwaistes Werk,...

 

Der nachstehende Text entstand unter Mitwirkung von Dr. Seyavash Amini und Mag. Alexander Putzendopler. 

Wie sind Zweitverwertungsrechte an Objekten in Repositorien geregelt?

Zweitverwertungsrechte sind im Österreichischen  Urheberrechtsgesetz geregelt. Ein  Autor kann selbst zweitveröffentlichen, selbst wenn der Verlagsvertrag anderes vorsieht (siehe  §37a „Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge“). Die Voraussetzung ist, dass der Wissenschafter an einer  Universität/Institution ist, die mindestens zu 50% öffentlich finanziert ist -  Drittmittel sind z.B. keine öffentlichen Gelder.

Problematisch ist das Zweitverwertungsrecht bei Buchbeiträgen, da ein Buch nur einmal erscheint. Hier sollte das Zweitverwertungsrecht im Vertrag mit dem Verleger geregelt sein.

 

Was tun, wenn bei mehreren Autoren unterschiedliche juristische Voraussetzungen gegeben sind?

Wenn die rechtlichen Voraussetzungen (lt. §37a) nicht auf alle Autoren eines Artikels zutrifft, dann gibt es mehrere Optionen: 

  1. die Passage des Ausnahmeautors herausnehmen
  2. wenn nicht mehr als ¼ des Artikels vom Ausnahmeautor verfasst wurde, dann kann veröffentlicht werden
  3. keine Prüfung dieser rechtlichen Bedingungen durch den Betreiber, da man dann die Verantwortung für Rechtsverletzungen übernimmt. Es erhöht das Haftungsrisiko, und deshalb gilt: möglichst wenig prüfen ist empfehlenswert. 
  4. der Nutzer stimmt vor dem Upload den Bedingungen zum Zweitveröffentlichungsrecht zu. Z.B. der Uploader (Autor) bestätigt zu Beginn mit einem Klick auf die Terms of Use in denen der Passus beinhaltet ist, dass er die Rechte bei den Co-Autoren selbst einholen muss.

 

Wie sieht der Geltungsbereich des Zweitveröffentlichungsrechts aus?

Der Geltungsbereich des Zweitveröffentlichungsrechts ist der Ort des Autors und nicht der Ort des Verlags, d.h wenn ein österreichischer Wissenschafter mit einem amerikanischen Verlag einen Vertrag abschließt, gilt für ihn das  Österreichische Zweitverwertungsrecht. Diesbezüglich existieren divergierende Rechtsansichten. Eine höchstrichterliche Klärung liegt (noch) nicht vor.

 

Wie kann ein Manuskript oder ein Verlags-PDF veröffentlicht werden?

Bei der Veröffentlichung eines Manuskripts sind die insoweit einschlägigen Vereinbarungen im jeweiligen Verlagsvertrag zu berücksichtigen.

Ein Verlags-PDF eines  Artikels darf für die private Nutzung und für Forschungszwecke verwendet werden (s.a. §42g „Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre“, der sog. Moodle-Paragraph), dies betrifft eine online Veröffentlichung, und steht immer in Zusammenhang mit §42/6 dem „Vervielfältigungsparagraphen“, da ein elektronisches Exemplar auf Servern, Repositorien, Websites, etc. vielfach abgelegt ist.

 

Was muss ich bei Kontaktdaten im Rahmen der DSGVO berücksichtigen?

Email-Adressen dürfen gespeichert und verarbeitet werden, auch weitere Daten die der Nutzer mir mitteilt und an denen ich als Betreiber begründetes Interesse habe. Email-Adressen die Personen an einer Institution eindeutig zuzuordnen sind, sind bevorzugt zu verwenden. Adresse, Name, evtl. Geburtsdatum zur Zuordnung der Uploads sind erforderlich für den Betreiber, der die Daten solange speichern darf, bis das Nutzungsrecht des Users des Repositoriums abläuft. Ein Double-Opt-In Verfahren als Überprüfung der Angaben wird empfohlen.

 

Wie sieht die Regelung bei der Datenverarbeitung lt. DSGVO aus?

In der Datenverarbeitungsverordnung der DSGVO ist die Datenverarbeitung erlaubt,

  • bei Einwilligung
  • bei Bewahrung der Interessen der Betreiber, wenn nicht Schutzrechte der betroffenen Person verletzt werden (lt. Erwägungsgrund 47 DSGVO, u.a. kann Direktmarketing im berechtigten Interesse des Betreibers sein)
  • da eine rechtliche Beziehung zwischen Nutzer und Betreiber des Repositoriums besteht. Erlaubte Daten über den Nutzer dürfen gespeichert und müssen nicht gelöscht werden. Bei einer Verschriftlichung einer Vereinbarung sollen alle beteiligten Gruppen der Institution miteinbezogen werden: Informatikabteilung , Bibliothek, Rektorat der Universität, Betriebsrat, Rechtsabteilung, ...

Ein veröffentlichtes Deckblatt einer Abschlussarbeit mit persönlichen Daten sollte geschwärzt werden im Sinne der „Datensparsamkeit“ (d.h. nur Daten erfassen, die für die Rechtsbeziehung User/Betreiber notwendig sind).

 

Muss bei einer Anfrage bzgl. Datenschutz eine Auskunft gegeben werden?

Es besteht eine Auskunftspflicht des Betreibers (Mitteilung des Zwecks der Datenerfassung, User-Rechte deklarieren) und ein Auskunftsrecht des Users (User hat Anspruch auf Auskunft und hat Recht auf Löschung, wenn er dieses Lösch- Anliegen schriftlich begründet).

 

Darf ich Fotos veröffentlichen und speichern?

Bei einer Veröffentlichung von Fotos soll man die Einwilligung der fotografierten Personen einholen (z.B. einfach fragen, bevor ein Foto gemacht wird). Falls eine Einwilligung nicht eingeholt wurde, kann jemand eine Veröffentlichung eines Fotos beeinspruchen, er muss jedoch ein berechtigtes Interesse (wenn es sich auf Grundfreiheiten bezieht) anführen können. In einem Repositorium sollte ein Speicherkonzept für Fotos erstellt werden, in dem festgehalten wird wie lange gespeichert werden darf und wann gelöscht wird. Manchmal bietet sich als Lösung strittiger Fälle auch das Österreichische Bundesarchivgesetz an, um z.B. „Archivwürdige Bilder“ zu sammeln und zu speichern, da das Bundesarchivgesetz die DSGVO außer Kraft setzt.

 

Wie sieht es mit der Vergabe von CC-Lizenzen, z.B. für Metadaten,  in Repositorien aus?

Maschinellen Schlagwörtern liegt keine menschliche kreative Leistung zugrunde, daher sind keine CC-Lizenzen notwendig.  Es können jedoch trotzdem CC-Lizenzen vergeben werden, da dies noch zusätzlich Rechtssicherheit schafft.

Abstracts dürfen nur durch den Rechteinhaber (z.B. Autor, Verlag,…) lizenziert werden. Daher immer vorher klären, wer der Rechteinhaber ist und erst dann Abstracts im Repositorium ablegen.

Wenn eine Publikation unter CC-Lizenz auch  urheberrechtlich geschütztes Material enthält, dann kann es verwendet werden, wenn das geschützte Material zitiert wird, lt. §42f „Zitate“ (ob diese Regelung nur Printpublikationen betrifft ist zur Zeit noch strittig). Es besteht auch die Möglichkeit im Impressum anzugeben, welches Material von der CC-Lizenz ausgenommen ist.

CC-Lizenzen sind unwiderruflich und können später bei einer geplanten Verlagsveröffentlichung nicht zurückgezogen werden: Eine CC-Lizenz muss daher bereits im Vorfeld sehr gut überlegt werden.

 

Kann ein Werk veröffentlicht werden, wenn der Urheber nicht ausfindig gemacht werden kann?

Wenn der Urheber nicht ausfindig gemacht werden kann, kann ein Werk veröffentlicht werden, wenn die Begründung für ein „Verwaistes Werk“ vorliegt (lt. §56e). Diese Begründung muss jedoch sehr gut dokumentiert sein, und der gesamte Prozess ist enorm aufwendig.

 

Wie sehen die ersten Schritte bei einer Rechtsverletzung aus?

Dem Nutzer muss immer ein Kontakt zum sofortigen Reagieren bei Rechtsverletzungen zur Verfügung stehen. Der Nutzer oder der Betreiber bekommt z.B. ein Email mit einer plausiblen Argumentation der Rechtsverletzung und anschließend wird der Zugang vorübergehend beschränkt. Dann erfolgt die Prüfung der Rechtsverletzung und die anfallenden Kosten der Prüfung können auf den Nutzer übertragen werden, wenn dies in den Nutzungsbedingungen festgelegt ist. Für die Verständigung des Nutzers durch den Betreiber nach einer Rechtsverletzung können die vorhandenen Kontaktdaten genutzt werden, denn solange der Content eines Nutzers im Repositorium liegt, dürfen die persönlichen Daten des Nutzers gespeichert und verwendet werden (es können z.B. auch Sperren mit den LogIn-IDs der Nutzer vorgenommen werden).

 

Sollen sich Nutzer vor einem Upload registrieren oder nicht?

Bei unregistrierten Uploads können  sich Probleme mit sog. Fake-Adressen  bzw. mit Fake-Identitäten ergeben (z.B. könnten Fremde mit der veröffentlichten Adresse eines Wissenschafters einen Upload vornehmen), daher ist ein unregistrierter Upload nicht empfehlenswert.  Wenn sich der Betreiber zusätzlich noch verpflichtet die Uploads inhaltlich zu prüfen, übernimmt er auch die volle Verantwortung für die Inhalte und ist bei einer Rechtsverletzung haftbar. Wenn der Upload vom Betreiber für externe Personen übernommen wird, dann sollte das zur Sicherheit vertraglich geregelt sein, denn es könnten sich später Erben melden, die den Upload nicht akzeptieren.

 

Was passiert bei einer Rechtsverletzung durch den Dienstnehmer?

Hier kommt das „Dienstnehmehrhaftpflichtgesetz“ zu Anwendung. Wenn eine Rechtsverletzung  während der Dienstzeit durch den Dienstnehmer passiert, dann hat er das Recht auf Freistellung,  d.h. er ist nicht haftbar bei einer Klage und muss keinen Schadensersatz bezahlen. Eine Ausnahme ist bei Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Verstoß für den Dienstnehmer ganz offensichtlich war (z.B. Hochladen eines Hakenkreuzes). Ein Anwaltsschreiben ergeht daher auch immer an die Institution (im Falle einer Universität an den Rektor), denn sie ist die Betreiberin des Repositoriums, und nicht der Dienstnehmer.

 

Wie sieht der Umgang mit Plagiaten aus?

Plagiate sollen immer sofort vorübergehend gesperrt werden, und nach dem anschließenden richterlichen Verfahren lt. Beschluss gesperrt oder wieder zugänglich gemacht werden.

 

Sind auch Facebook-Posts urheberrechtlich geschützt?

Auch Facebook-Posts sind urheberrechtlich geschützt. Dies mit der Folge, dass die Nutzung die konkrete Erlaubnis des Verfassers des jeweiligen Posts voraussetzt. Insoweit besteht auch kein Unterschied zwischen öffentlicher und privater Profile bzw. Posts.

FB-Posts sind beispielsweise in Form von Texten in der Regel als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt und dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des jeweiligen Verfassers genutzt werden. Die Anonymisierung ändert nichts an der urheberrechtlichen Beurteilung. Wenn Posts veröffentlicht sind, dürfen sie unter Einhaltung von Zitatregeln zitiert werden. Bezüglich Zitation besteht aber tatsächlich ein Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Posts. Denn mangels „Veröffentlichung“ wird man private Posts nicht zitieren dürfen.

 

Was muss ich beim Digitalisieren eines Nachlasses beachten?

Ein Nachlass beinhaltet beispielsweise analoge Tagebücher, Briefwechsel, Manuskripte die von einer Person verfasst wurden, die Materialien werden in einem ausländischen Archiv aufbewahrt. Die Objekte sollen nun online in einer Datenbank verfügbar gemacht werden, mit der Einschränkung auf registrierte User, die eine Einverständniserklärung bzgl. Nutzung der Digitalisate vorab unterzeichnen.

Grundsätzlich ist die Übertragung der Rechte für den digitalen Nachlass per Email zwischen dem ausländischen Archiv und dem Ersteller der Datenbank erlaubt, es ist jedoch darauf zu achten, dass die Korrespondenz deutlich im Hinblick auf die konkrete Rechteübertragung formuliert ist.

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte hier vorab ein schriftlicher Vertrag über den Rechteübergang vereinbart werden. Der Vertrag sollte mindestens enthalten: die Vertragsparteien, Benennung und Konkretisierung der zum Nachlass gehörenden Materialien, Konkretisierung der übertragenen Rechte und räumliche und zeitliche Geltung.

Wenn bei Briefen und sonstigen Inhalten möglicherweise Rechte Dritte betroffen sind, müssen evtl. noch entsprechende Rechte eingeholt werden und es ist zudem zu prüfen, ob Persönlichkeitsrechte betroffen sind.

 

Darf zu Zwecken der Archivierung der Kopierschutz eines Werkes der Filmkunst umgangen bzw. „geknackt“ werden?

Die einschlägigen Rechtsnormen sind gegenständlich § 42, § 42g und § 90c Urheberrechtsgesetz (UrhG). In diesen werden einerseits das Recht der Privatkopie, die freie Werknutzung hinsichtlich der Lehre sowie der Schutz der technischen Maßnahmen geregelt. Der Schutz der kopiergeschützten Filme im Sinn des § 90c UrhG überlagert die Möglichkeit der freien Werknutzung. Dies bedeutet, dass keine technische Schutzmaßnahme umgangen werden darf. Es wird diesen ein konzeptioneller Vorrang eingeräumt. Das Umgehen des Kopierschutzes für universitäre Zwecke ist unzulässig, auch die Aufzeichnung eines Abspielvorgangs ist nicht zulässig. Jedenfalls möglich – und praktisch wohl am Einfachsten – ist es, sich direkt an den Rechteinhaber zu wenden und eine ungeschützte Version für die Universität anzufordern, der Rechteinhaber hat jedoch keine Verpflichtung dazu.  


Die FAQ entstanden im Anschluss an einen Juristischen Workshop mit Dr. Seyavash Amini im November 2018 an der Universitätsbibliothek Wien und unter Beratung von RA Mag. Alexander Putzendopler. Bitte beachten Sie, dass die hier verfügbar gemachten FAQ nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte darstellen. Keinesfalls sind sie dazu geeignet, konkrete Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen.

 

Die Verwendung der männlichen Form im Text erfolgte aufgrund der besseren Lesbarkeit von  juristischen Ausführungen, selbstverständlich sind alle Geschlechter berücksichtigt.

 

 

Weitere juristische FAQ:

Das Urheberrecht für Interessierte. FAQ zum österreichischen Urheberrecht vom projekt.service.büro der Universität Innsbruck.